Artikel-Schlagworte: „Recht“

Ende?!?

Montag, 10. August 2009

Mit der mündlichen Prüfung vor nicht allzu langer Zeit ist meine Referendarzeit zu Ende gegangen. Ein wenig werde ich diese Seite in der aktuellen Form wohl noch im Netz stehen lassen. Vielleicht ist für den einen oder anderen noch eine nützliche Information enthalten. Über kurz oder lang werde ich mir aber etwas anderes überlegen, da die hier angebotenen Informationen doch schnell veralten. Eine historische Seite möchte ich jedoch nicht betreiben. Davon gibt es schon genügend. Omnis fert tempus, pariter rapit omnia tempus.

Sicherstellung von E-Briefen

Donnerstag, 14. Mai 2009

Der Gesetzgeber setzt sich mit so schwierigen Dingen, wie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) auseinander. Er geht ebenso wie das Landgericht Hamburg davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf E-Briefe bei den Betreibern einer Telekommunikationsanlage nach § 100a StPO erfolgt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das aber ganz anders – der Zugriff ist demnach nicht an § 100a StPO, sondern an § 99 StPO zu messen. In seinem Beschluss vom 31. März 2009 meint er, so der Leitsatz, dass

“die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider [...] entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen [sei].”

Dies gelte sowohl für gelesene, als auch nicht gelesene E-Briefe, die sich in dem elektronischen Postfach des E-Brief-Anbieters befänden. Während der Speicherung bei dem Anbieter sei kein Telekommunikationsvorgang mehr gegeben. Der BGH führt weiter aus:

“Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden.”

Der Gedanke ist zumindest hinsichtlich noch nicht gelesener E-Briefe durchaus logisch. Die Situation ist vergleichbar. Der E-Brief-Anbieter lässt sich einfach unter den Begriff des Unternehmens, das Telekommunikationsdienste erbringt, subsumieren. Ebenso ist ein E-Brief auch mit einer Postsendung, wie einer Postkarte, vergleichbar. Die Situation der Beförderung ist ebenfalls ähnlich.

Allerdings kann ich dem BGH nicht zustimmen, wenn er gelesene und ungelesene E-Briefe gleichsetzt. Zwar kann ich ihm folgen, dass

während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers [...] kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben [sei]

und somit § 100a StPO nicht anwendbar sei. Aber bei gelesenen E-Briefen unterscheidet sich meiner Meinung nach die Situation von der des § 99 StPO. Niemand liest eine Postkarte oder einen Brief und gibt ihn dann wieder bei seinem Postamt ab, um ihn vielleicht später noch einmal zu lesen. Und selbst wenn, würde niemand auf die Idee kommen § 99 StPO für einschlägig zu halten. § 99 StPO gestattet einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Sofern der Beschuldigte aber gelesene E-Briefe auf den Rechnern seines Anbietern verbleiben lässt, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis meiner Ansicht nach nicht mehr berührt. Dieses endet mit Ankunft der Postsendung beim Empfänger. Ob dieser nun die Postsendung bei sich zuhause oder anderswo aufbewahrt, ist gleich. Eine Beschlagnahme kann sodann meiner Ansicht nach bzgl. gelesener E-Briefe nach § 94 StPO erfolgen.

Letztlich ist es jedoch Einerlei, ob die Beschlagnahme insgesamt nach § 99 StPO oder nach §§ 94, 99 StPO erfolgt. Tatsache ist, dass eine solche beim E-Brief-Anbieter zulässig sein kann, ohne dass diese am § 100a StPO gemessen werden müsste.

Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das Bundesverfassungsgericht hält die Frage der Beschlagnahme und eine eventuelle Verletzung von Art. 10 GG für noch nicht vollständig geklärt. Dennoch wird der findige Straftäter, wohl das Schreiben von E-Briefen vermeiden oder eine Verschlüsselung nutzen. Wobei ich damit nicht gesagt haben will, dass Verschlüsselung nur etwas für Straftäter ist.

Weitere Erläuterungen und Meinungen finden sich z.B. auch bei heise.de und der Kanzlei Hoenig.

Letzter Tag

Donnerstag, 30. April 2009

Heute war der letzte Tag der Wahlstation. Eine schöne Station. Ich kann jedem anderen Referendar, der sich für die Wirtschaft interessiert, nur empfehlen, spätestens in der Wahlstation auch einmal in der Rechtsabteilung eines Unternehmens zu arbeiten. Natürlich mag es nicht überall so sein, aber gerade hier konnte ich sehr praktisch arbeiten.

Insbesondere Vertragsgestaltung war ein großes Thema. Was ich zwar an der Universität schon einmal in der Zusatzausbildung “Anwaltsrecht” in der Theorie hatte, wurde hier praktisch gelebt. Mir persönlich hat es riesigen Spaß gemacht, zu versuchen die eventuellen Probleme und Streitpunkte in der Zukunft zu erkennen und schon jetzt möglichst eine Regelung in dem Vertrag zu treffen, die beiden Seiten gerecht wurde.

Wer sich also für Wirtschaft interessiert, sollte die Chance nutzen.

Gewillkürte Prozessstandschaft im öffentlichen Recht

Montag, 30. März 2009

Vor kurzem kam die Frage auf, ob es nicht vielleicht im öffentlichen Recht eine gewillkürte Prozessstandschaft gäbe, wie im Zivilrecht. Hmm?!? So ohne weiteres fehlte mir die zündende Idee. Aber nach etwas Recherche bin ich endlich darauf gekommen, dass es einfach zu beantworten ist, wenn man einen anderen Blickwinkel einnimmt.

Wo würde dieses Problem behandelt werden? Im Rahmen der Anfechtungsklage, um die es hier ging, bei der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO.

Klagebefugnis meint die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Und hieran wird es in der Regel bei der gewillkürten Prozessstandschaft scheitern. So verbietet § 42 II VwGO, gleich ob als verwaltungsprozessuale Ausprägung der aktiven Prozessführungsbefugnis oder als eine eigenständige verwaltungsprozessuale Sachentscheidungsvoraussetzung gesehen, auch einen Rückgriff auf die von der Zivilprozesslehre aus dem Rechtsschutzbedürfnis entwickelten allgemeinen Grundsätze für die aktive Prozessführungsbefugnis (So Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn.60).

Schade. Zwar gibt es gesetzliche Ausnahmen z.B. im WPflG oder WohnbauG, aber in dem gesuchten Fall leider nicht. Da muss ich mir wohl was anderes einfallen lassen.

DNA – Doch Nicht Aussagekräftig

Donnerstag, 26. März 2009

Die Frau, die auch schon bei “Aktenzeichen XY ungelöst” gesucht wurde, weil Sie an mehreren Tatorten im süddeutschen Raum ihre gentischen Spuren hinterließ, hat wohl mit den Taten nichts zu tun. Vermutlich ist sie eine Mitarbeiterin der Herstellerfirma der Wattestäbchen, mit denen die Spuren üblicherweise gesichert werden. Auch, wenn das auf den ersten Blick nur peinlich ist. Zusammen mit dem KaDeWe-Coup, zeigt sich, dass die DNA alleine eben nicht genügt, einen Täter zu überführen. Sicherlich war die “Entdeckung” der DNA für die Kriminaltechnik ein ebenso großer Durchbruch, wie die des Fingerabdrucks. Aber die oben genannten Fälle führen einem vor Augen, dass die Ergebnisse der Kriminaltechnik immer im Großen Ganzen betrachtet werden und stets hinterfragt sollten.