Archiv für die Kategorie „Zeitgeschehen“

Sicherstellung von E-Briefen

Donnerstag, 14. Mai 2009

Der Gesetzgeber setzt sich mit so schwierigen Dingen, wie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) auseinander. Er geht ebenso wie das Landgericht Hamburg davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf E-Briefe bei den Betreibern einer Telekommunikationsanlage nach § 100a StPO erfolgt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das aber ganz anders – der Zugriff ist demnach nicht an § 100a StPO, sondern an § 99 StPO zu messen. In seinem Beschluss vom 31. März 2009 meint er, so der Leitsatz, dass

“die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider [...] entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen [sei].”

Dies gelte sowohl für gelesene, als auch nicht gelesene E-Briefe, die sich in dem elektronischen Postfach des E-Brief-Anbieters befänden. Während der Speicherung bei dem Anbieter sei kein Telekommunikationsvorgang mehr gegeben. Der BGH führt weiter aus:

“Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden.”

Der Gedanke ist zumindest hinsichtlich noch nicht gelesener E-Briefe durchaus logisch. Die Situation ist vergleichbar. Der E-Brief-Anbieter lässt sich einfach unter den Begriff des Unternehmens, das Telekommunikationsdienste erbringt, subsumieren. Ebenso ist ein E-Brief auch mit einer Postsendung, wie einer Postkarte, vergleichbar. Die Situation der Beförderung ist ebenfalls ähnlich.

Allerdings kann ich dem BGH nicht zustimmen, wenn er gelesene und ungelesene E-Briefe gleichsetzt. Zwar kann ich ihm folgen, dass

während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers [...] kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben [sei]

und somit § 100a StPO nicht anwendbar sei. Aber bei gelesenen E-Briefen unterscheidet sich meiner Meinung nach die Situation von der des § 99 StPO. Niemand liest eine Postkarte oder einen Brief und gibt ihn dann wieder bei seinem Postamt ab, um ihn vielleicht später noch einmal zu lesen. Und selbst wenn, würde niemand auf die Idee kommen § 99 StPO für einschlägig zu halten. § 99 StPO gestattet einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Sofern der Beschuldigte aber gelesene E-Briefe auf den Rechnern seines Anbietern verbleiben lässt, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis meiner Ansicht nach nicht mehr berührt. Dieses endet mit Ankunft der Postsendung beim Empfänger. Ob dieser nun die Postsendung bei sich zuhause oder anderswo aufbewahrt, ist gleich. Eine Beschlagnahme kann sodann meiner Ansicht nach bzgl. gelesener E-Briefe nach § 94 StPO erfolgen.

Letztlich ist es jedoch Einerlei, ob die Beschlagnahme insgesamt nach § 99 StPO oder nach §§ 94, 99 StPO erfolgt. Tatsache ist, dass eine solche beim E-Brief-Anbieter zulässig sein kann, ohne dass diese am § 100a StPO gemessen werden müsste.

Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das Bundesverfassungsgericht hält die Frage der Beschlagnahme und eine eventuelle Verletzung von Art. 10 GG für noch nicht vollständig geklärt. Dennoch wird der findige Straftäter, wohl das Schreiben von E-Briefen vermeiden oder eine Verschlüsselung nutzen. Wobei ich damit nicht gesagt haben will, dass Verschlüsselung nur etwas für Straftäter ist.

Weitere Erläuterungen und Meinungen finden sich z.B. auch bei heise.de und der Kanzlei Hoenig.

DNA – Doch Nicht Aussagekräftig

Donnerstag, 26. März 2009

Die Frau, die auch schon bei “Aktenzeichen XY ungelöst” gesucht wurde, weil Sie an mehreren Tatorten im süddeutschen Raum ihre gentischen Spuren hinterließ, hat wohl mit den Taten nichts zu tun. Vermutlich ist sie eine Mitarbeiterin der Herstellerfirma der Wattestäbchen, mit denen die Spuren üblicherweise gesichert werden. Auch, wenn das auf den ersten Blick nur peinlich ist. Zusammen mit dem KaDeWe-Coup, zeigt sich, dass die DNA alleine eben nicht genügt, einen Täter zu überführen. Sicherlich war die “Entdeckung” der DNA für die Kriminaltechnik ein ebenso großer Durchbruch, wie die des Fingerabdrucks. Aber die oben genannten Fälle führen einem vor Augen, dass die Ergebnisse der Kriminaltechnik immer im Großen Ganzen betrachtet werden und stets hinterfragt sollten.

“Denglisch”

Samstag, 7. Juni 2008

Der Deutsche an sich hat eine Affinität, Wörter aus dem Englischen zu entnehmen und für seine Zwecke zu missbrauchen gebrauchen. Die meisten wissen mittlerweile, dass das “Handy”, also das englischklingende Wort für Mobiltelefon, gar nicht aus dem Englischen stammt.

Viele kennen auch die “Body Bags”.

Taschendirekt.de, http://www.taschendirekt.de/product_info.php/info/p612-Body-Bag.html, 7.6.2008Gary Manufacturing, http://www.garymanufacturing.com/products/Body_Bags.html, 7.6.2008

Dieses Wort wird mittlerweile im Deutschen gelegentlich für Umhängetaschen bzw -beutel verwendet. Gut. Nur im Amerikanischen verbirgt sich hinter diesem Begriff der Leichensack. Den würde ich mir nicht so gerne umhängen wollen. ;-)

Zum Start der Europameisterschaft ist auch das “Public Viewing” wieder angesagt,

Westfälische Nachrichten, http://www.westfaelische-nachrichten.de/sport/euro_2008/em_splitter/Gemeinsame_Sache_Public_Viewing_im_Muensterland.html, 7.6.2008

also das gemeinsame Fußballgucken meist unter freiem Himmel auf Großleinwänden. Aber warum sagt man es dann nicht auch so. Der Radiosender 1LIVE hat auf eine besondere Problematik aufmerksam gemacht und dazu aufgerufen ein neues deutsches Wort dafür zu finden. Dabei wurde dafür das Wort “Rudelgucken” gefunden. Das erfüllt doch ganz und gar seinen Zweck. Wenn nun einer vom “Rudelgucken” spricht, weiß jeder Bescheid. “Public viewing” steht nämlich im Englischen allgemein für das öffentliche Anschauen und wird gerne im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufbahrung verwendet.

Newsday.com, http://www.newsday.com/news/specials/pope/ny-publicviewingpg,0,7174955.photogallery?index=70, 7.6.2008

Das wäre für den deutschen Fußball doch ein schlechtes Omen. Man sollte viel häufiger den Mut haben, englische Wörter durch deutsche zu ersetzen. Sicherlich gibt es Fachbegriffe, mit denen das nicht so einfach funktioniert und auch der sinnvolle Gebrauch fremdsprachiger Wörter belebt die Sprache und hat auch schon immer stattgefunden. Nur sollte dies nicht Überhand nehmen, denn viele fremdsprachige Wörter sind durch deutsche ersetzbar und man weiß eher, wovon das Gegenüber spricht. Darum:

Fröhliches Rudelgucken!

Rummel in Münster

Montag, 17. Dezember 2007

Was für ein Rummel. Nicht nur Weihnachtsmarkt, nein auch Rummel ist in der Stadt. Und damit meine ich nicht den Send.

Heute habe ich erneut bei meiner Richterin einen Aktenvortrag gehalten und ein wenig Dezernatsarbeit gemacht. Also bin ich flink heute Morgen gegen 9:00 Uhr zum Gericht geradelt und sah schon von weitem das Polizeiaufgebot. In der letzten Zeit war schon des Öfteren ein solches Aufgebot, weil gerade ein Prozess gegen vier Münsteraner Bandidos wegen schweren Raubes und unerlaubten Waffenbesitzes läuft, bei dem ein Kronzeuge besonders geschützt wird.

Heute jedoch ging es um den Mord eines Motorradladenbesitzers aus Ibbenbüren, der den Hell’s Angels angehörte, den zwei Mitglieder der Bandidos begangen haben sollen. Und so wurden es im Laufe des Tages auch etwas mehr Polizisten. Der Flurfunk sagte etwas von 600 bis 800. Diese sperrten den Eingangstürbereich vor dem Landgericht und dem Amtsgericht ab, so dass die Anhänger der beiden verfeindeten Gruppen getrennt in das Gebäude gelangten. Auch im Gebäude selbst war die Polizeipräsenz recht hoch und man musste mit einigen Einschränkungen leben. So war z.B. die Kantine im Obergeschoss des Landgerichts ab dem frühen Nachmittag gesperrt. Als ich am Nachmittag das Gebäude verlassen wollte, musste ich erstmal darauf aufmerksam machen, dass ich raus wollte. Vor dem Eingang war alles mit Gittern abgesperrt und es wurde nur ein kleiner Durchgang gelassen. Diesen wiederum versperrten drei gut gepolsterte Polizisten, die mit dem Rücken zu mir standen. Schlussendlich ist mir aber endlich gelungen, wieder mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren. Mit dem Auto wird das den Nachmittag über sicherlich noch schwieriger gewesen sein.

Ich hoffe, dass das jetzt nicht die nächsten 19 Verhandlungstage immer so sein wird. Was das auch für Kosten sein müssen.

Unverhoffter Geldsegen

Dienstag, 31. Juli 2007

Das war diesen Monat mal eine schöne Überraschung. Die Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen erhalten im Juli diesen Jahres eine Einmalzahlung in Höhe von 100 €. Die stand zumindest auf meiner letzten Lohnabrechnung. Mehr hatte ich davon allerdings nicht erfahren. Das wurde nicht an uns kommuniziert. Aber wenn es mehr Geld gibt, ist das auch nicht so der Aufreger. “Schuld daran” ist das Gesetz über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen. In Wirklichkeit, denke ich, war das nur eine Vorwegnahme des Ausgleiches des “Milchpreisschocks“. Schließlich kann ich mir angesichts der Preissteigerungen bei den Milchprodukten jetzt von meiner “Beihilfe zum Unterhalt” nur noch 751 statt 1131 Stück Butter im Monat leisten. Bei einer Einmalzahlung kann es dann aber nicht bleiben… (Reiche mir den kleinen Finger und ich nehme gleich den ganzen Arm.)