Archiv für die Kategorie „Urteile“

Sicherstellung von E-Briefen

Donnerstag, 14. Mai 2009

Der Gesetzgeber setzt sich mit so schwierigen Dingen, wie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) auseinander. Er geht ebenso wie das Landgericht Hamburg davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf E-Briefe bei den Betreibern einer Telekommunikationsanlage nach § 100a StPO erfolgt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das aber ganz anders – der Zugriff ist demnach nicht an § 100a StPO, sondern an § 99 StPO zu messen. In seinem Beschluss vom 31. März 2009 meint er, so der Leitsatz, dass

“die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider [...] entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen [sei].”

Dies gelte sowohl für gelesene, als auch nicht gelesene E-Briefe, die sich in dem elektronischen Postfach des E-Brief-Anbieters befänden. Während der Speicherung bei dem Anbieter sei kein Telekommunikationsvorgang mehr gegeben. Der BGH führt weiter aus:

“Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden.”

Der Gedanke ist zumindest hinsichtlich noch nicht gelesener E-Briefe durchaus logisch. Die Situation ist vergleichbar. Der E-Brief-Anbieter lässt sich einfach unter den Begriff des Unternehmens, das Telekommunikationsdienste erbringt, subsumieren. Ebenso ist ein E-Brief auch mit einer Postsendung, wie einer Postkarte, vergleichbar. Die Situation der Beförderung ist ebenfalls ähnlich.

Allerdings kann ich dem BGH nicht zustimmen, wenn er gelesene und ungelesene E-Briefe gleichsetzt. Zwar kann ich ihm folgen, dass

während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers [...] kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben [sei]

und somit § 100a StPO nicht anwendbar sei. Aber bei gelesenen E-Briefen unterscheidet sich meiner Meinung nach die Situation von der des § 99 StPO. Niemand liest eine Postkarte oder einen Brief und gibt ihn dann wieder bei seinem Postamt ab, um ihn vielleicht später noch einmal zu lesen. Und selbst wenn, würde niemand auf die Idee kommen § 99 StPO für einschlägig zu halten. § 99 StPO gestattet einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Sofern der Beschuldigte aber gelesene E-Briefe auf den Rechnern seines Anbietern verbleiben lässt, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis meiner Ansicht nach nicht mehr berührt. Dieses endet mit Ankunft der Postsendung beim Empfänger. Ob dieser nun die Postsendung bei sich zuhause oder anderswo aufbewahrt, ist gleich. Eine Beschlagnahme kann sodann meiner Ansicht nach bzgl. gelesener E-Briefe nach § 94 StPO erfolgen.

Letztlich ist es jedoch Einerlei, ob die Beschlagnahme insgesamt nach § 99 StPO oder nach §§ 94, 99 StPO erfolgt. Tatsache ist, dass eine solche beim E-Brief-Anbieter zulässig sein kann, ohne dass diese am § 100a StPO gemessen werden müsste.

Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das Bundesverfassungsgericht hält die Frage der Beschlagnahme und eine eventuelle Verletzung von Art. 10 GG für noch nicht vollständig geklärt. Dennoch wird der findige Straftäter, wohl das Schreiben von E-Briefen vermeiden oder eine Verschlüsselung nutzen. Wobei ich damit nicht gesagt haben will, dass Verschlüsselung nur etwas für Straftäter ist.

Weitere Erläuterungen und Meinungen finden sich z.B. auch bei heise.de und der Kanzlei Hoenig.

Bundeswahlgeräteverordnung verfassungswidrig

Mittwoch, 4. März 2009

Das Bundesverfassungsgericht hat nun geurteilt, dass die Bundeswahlgeräteverordnung verfassungswidrig sei. Derzeit sei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nicht gewährleistet. Richtig so. Es reicht nämlich nicht, wenn am Ende ein Zettel herauskommt und die Maschine dem Wähler sagt, dass dies nun das Ergebnis sei. Unantastbar, unfehlbar. Der Wähler weiß eben sehr gut, dass Maschinen auch einmal Fehlfunktionen haben können. Es muss nicht immer gleich eine Manipulation sein.

Es ist ebenfalls zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil den Wahlrechnern nicht für immer eine Absage erteilt hat. So technikfeindlich ist es auch nicht. Und wer weiß, was die Zukunft bringt und ob es dann nicht grundgesetzkonforme Wahlrechner geben kann?!?

Beweiswürdigung

Montag, 20. Oktober 2008

Leider nur ein kleiner Ausschnitt, aber mit solchen Fällen sollte ein Rechtsreferendar an das schwierige Thema der Beweiswürdigung im Strafurteil herangeführt werden. ;-)

Beamtenbeleidigung

Montag, 29. September 2008

Nein, ich weiß, dass es den Straftatbestand der Beamtenbeleidigung nicht gibt. Zumindest in der Beziehung sind wir alle gleich.

Allerdings habe ich den Newsletter der Deutschen Anwaltshotline erhalten, in dem folgender tolle Satz steht:

Wird ein uniformierter Verkehrspolizist von einem Passanten als “Oberförster” angesprochen, ist damit noch längst nicht der Tatbestand einer strafbaren Beamtenbeleidigung gegeben.[Hervorhebung von mir.]

Der Beschluss des AG Tiergarten an sich ist aber sehr lesenswert. Immerhin steht dort im amtlichen Leitsatz korrekter Weise:

Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als “Oberförster” stellt keine strafbare Beleidigung dar.

Schließlich, so das AG Tiergarten, verstehe sich der “ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, ist doch die Tätigkeit im Forstdienst etwa eines Bundeslandes für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handeln.”

Den Newsletter hat hoffentlich ein fachfremder Journalist geschrieben…

Zeugenaussagen

Sonntag, 13. Januar 2008

Aus der Strafstation bin ich zwar schon raus. Interessant ist dieser Artikel auf Spiegel Online aber allemal.

Da geht es darum, dass eine Frau beobachtet haben will, wie ihre Tante den kleinen Sohn erdrosselt haben will. Während Details zur Tat eher Mangelware in der Aussage sind, kann sie sich aber genau an die “Verfolgung” der Tante zum Tatort und die anschließende Flucht vor der Tante erinnern. Diese führte zu einem Einkaufszentrum bzw. der davor gelegenen Bushaltestelle. Eben jenes Einkaufszentrum und jene Bushaltestelle wurden jedoch erst zwei Jahre nach der vermeintlichen Tat eröffnet…

Bezeichnend ist nicht, dass dies nicht die vorhergehenden Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft, sondern eigene Anstrengungen des Richters dies ergeben haben. Bezeichnend ist dies vielmehr für des Strafprozesses wichtigstes Beweismittel – den Zeugen. Auch wenn der Zeuge oftmals das einzige Beweismittel ist, so muss man immer im Blick haben, wie dünn dessen Aussagen oftmals sind. So ist die Beweiswürdigung häufig das schwierigste.

Da gibt es den “Knallzeugen”, der zwar gehört hat, dass ein Unfall stattgefunden hat, aber erst später hingeschaut hat. Dennoch kann er sich genau erinnern, von wo die Fahrzeuge kamen usw. Auf der anderen Seite (so in einer Gerichtsverhandlung passiert, bei der ich zugegen war) gibt es Zeugen, die sich sogar das Autokennzeichen eines Unfallflüchtigen notieren, später aber bei der Aussage gegenüber der Polizei und vor Gericht fest davon überzeugt sind, dass das Auto rot war, obwohl die Fotos der Polizei eindeutig zeigen, dass das Auto blau war.

Es muss also nicht immer böse Absicht hinter einer “falschen” Zeugenaussage stecken. Sehr oft spielt das Gehirn dem Menschen einen Streich. Er meint etwas genau zu wissen, was so aber nicht der Wirklichkeit entsprach. Die Aufgabe des Richters/Referendars ist es nun, dies entsprechend zu erkennen und zu würdigen.

Mach doch einfach mal selbst den Test: Stell Dir die Person vor, mit der Du gestern einen Großteil des Tages verbracht habt – z.B. Partner/-in, Arbeitskollege etc. Nun überlege einfach welche Hose und welches Oberteil derjenige angehabt hat. Wie? Du bist einen Großteil des Tages mit demjenigen zusammengewesen und weißt es nicht mehr genau? Das war eben Deinem Gehirn gerade nicht wichtig, weshalb es das einfach unter den Tisch hat fallen lassen. Und wenn Du meinst es zu wissen, dann frage doch mal nach, ob es wirklich so war…