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Sicherstellung von E-Briefen

Donnerstag, 14. Mai 2009

Der Gesetzgeber setzt sich mit so schwierigen Dingen, wie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) auseinander. Er geht ebenso wie das Landgericht Hamburg davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf E-Briefe bei den Betreibern einer Telekommunikationsanlage nach § 100a StPO erfolgt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das aber ganz anders – der Zugriff ist demnach nicht an § 100a StPO, sondern an § 99 StPO zu messen. In seinem Beschluss vom 31. März 2009 meint er, so der Leitsatz, dass

“die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider [...] entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen [sei].”

Dies gelte sowohl für gelesene, als auch nicht gelesene E-Briefe, die sich in dem elektronischen Postfach des E-Brief-Anbieters befänden. Während der Speicherung bei dem Anbieter sei kein Telekommunikationsvorgang mehr gegeben. Der BGH führt weiter aus:

“Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden.”

Der Gedanke ist zumindest hinsichtlich noch nicht gelesener E-Briefe durchaus logisch. Die Situation ist vergleichbar. Der E-Brief-Anbieter lässt sich einfach unter den Begriff des Unternehmens, das Telekommunikationsdienste erbringt, subsumieren. Ebenso ist ein E-Brief auch mit einer Postsendung, wie einer Postkarte, vergleichbar. Die Situation der Beförderung ist ebenfalls ähnlich.

Allerdings kann ich dem BGH nicht zustimmen, wenn er gelesene und ungelesene E-Briefe gleichsetzt. Zwar kann ich ihm folgen, dass

während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers [...] kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben [sei]

und somit § 100a StPO nicht anwendbar sei. Aber bei gelesenen E-Briefen unterscheidet sich meiner Meinung nach die Situation von der des § 99 StPO. Niemand liest eine Postkarte oder einen Brief und gibt ihn dann wieder bei seinem Postamt ab, um ihn vielleicht später noch einmal zu lesen. Und selbst wenn, würde niemand auf die Idee kommen § 99 StPO für einschlägig zu halten. § 99 StPO gestattet einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Sofern der Beschuldigte aber gelesene E-Briefe auf den Rechnern seines Anbietern verbleiben lässt, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis meiner Ansicht nach nicht mehr berührt. Dieses endet mit Ankunft der Postsendung beim Empfänger. Ob dieser nun die Postsendung bei sich zuhause oder anderswo aufbewahrt, ist gleich. Eine Beschlagnahme kann sodann meiner Ansicht nach bzgl. gelesener E-Briefe nach § 94 StPO erfolgen.

Letztlich ist es jedoch Einerlei, ob die Beschlagnahme insgesamt nach § 99 StPO oder nach §§ 94, 99 StPO erfolgt. Tatsache ist, dass eine solche beim E-Brief-Anbieter zulässig sein kann, ohne dass diese am § 100a StPO gemessen werden müsste.

Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das Bundesverfassungsgericht hält die Frage der Beschlagnahme und eine eventuelle Verletzung von Art. 10 GG für noch nicht vollständig geklärt. Dennoch wird der findige Straftäter, wohl das Schreiben von E-Briefen vermeiden oder eine Verschlüsselung nutzen. Wobei ich damit nicht gesagt haben will, dass Verschlüsselung nur etwas für Straftäter ist.

Weitere Erläuterungen und Meinungen finden sich z.B. auch bei heise.de und der Kanzlei Hoenig.

Eselsbrücke

Sonntag, 25. Januar 2009

Ja, nee. Is’ klar:

Jura-Professoren-Sprechgesang

Zu meiner Zeit *hüstel* haben es noch einfache Eselsbrücken getan.

Z.B. für die Wirksamkeit einer durch einen Boten überbrachten Willenserklärung:

Und ist das Kindlein noch so klein, so kann es dennoch Bote sein.

Oder die Prostituiertentheorie für die wesentlichen Elemente der Verfügungsdefinition im Sachenrecht:

Bestellung, Aufhebung, Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung (Ich hoffen, ich muss das nicht erläutern ;-) )

Noch vor meiner Zeit, aber weil es so schön ist, möchte ich es Euch nicht vorenthalten:

(§ 1300 BGB a.F.) Der Heil’ge Geist ist sehr verwundert, Maria klagt aus Dreizehnhundert.

Lernstoff

Sonntag, 30. November 2008

Die Juristen jammern immer, dass sie in den Examina “alles” können müssten, während bei Absolventen anderer Fachbereiche durch Diplomarbeiten und ähnliches der Stoffumfang sehr begrenzt sei. Aber das stimmt so gar nicht. Schließlich sagen uns doch § 11 JAG NRW für das Erste und § 52 JAG NRW für das Zweite Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen recht genau, was wir können müssen. Und das ist nicht “alles”. ;-)

So müssen wir zum Beispiel aus dem Abschnitt 7 des dritten Buches des BGB nur das Recht der Grundschuld kennen. Gut, § 1192 I BGB bezieht zwar auch wieder die Hypothek aus dem Abschnitt 7 mit ein, aber “eigentlich” müssen wir daraus nur die Grundschuld können. ;-)

Wer möchte, findet hier jedoch mal eine Übersicht über die gegenständlichen Rechtsgebiete der Prüfungen (PDF, 41,7 kB) , die aus §§ 11 und 52 JAG NRW stammen.

Schreck in der Morgenstunde

Donnerstag, 13. März 2008

Ich erwähnte noch nicht, dass ich gestern in meiner Haus- und Hofbuchhandlung war und mir neue Gesetzestexte kaufte. Als ich heute morgen den frischen v. Hippel-Rehborn für die Klausur dem Karton entnahm, schaute mich ein Zettel an. Auf dem stand: “Fehlende Seiten”.

Mir fiel die Kinnlade runter. Tatsächlich fehlten gut 40 Seiten in der VwGO. Gut, die gibt es noch einmal im Sartorius, erschrocken war ich aber dennoch. Nach der Klausur bin ich natürlich gleich in die Buchhandlung. Die gute Dame dort meinte, dass das nicht die Schrift einer ihrer Mitarbeiter sei, und schon im Verlag eine Ergänzungslieferung einsortiert worden sei. So müsse das dort schon geschehen sein.

Ob nun C. H. Beck bei der Lieferung oder die Buchhandlung bei der Warenkontrolle geschlampt hat, war mir aber egal. Ich bekam das Exemplar jedoch auch anstandslos ersetzt.

Darum kann ich nur raten, die Gesetzestexte vor wichtigen Klausuren zu kontrollieren. Notfalls muss man eben alle Seiten durchgehen. Das ist allemal besser, als plötzlich den entscheidenden Paragrafen nicht vor sich zu haben. Bisher dachte ich, nur beim Einsortieren der Ergänzungslieferungen durch mich könnte sowas geschehen. Künftig werde ich aber schon besser aufpassen, wenn ich Loseblattsammlungen frisch kaufe.

Verurteilungen nach Jugendstrafrecht

Samstag, 8. März 2008

Interessante Statistiken…aber traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast. Da haben ein paar Abgeordnete und die FDP-Fraktion im Bundestag eine Kleine Anfrage zum Thema “Verurteilungen nach Jugendstrafrecht” gestellt. Die gesamte Anfrage ist interessant und schnell zu lesen, also kann ich nur empfehlen, das ruhig einmal zu tun.

Besonders interessant ist aber die Tatsache, dass 2005 und 2006 in den alten Bundesländern (für die neuen existieren keine flächendeckenden Statistiken) in 63,4 % bzw. 64,3 % der Strafverfahren gegen Heranwachsende Jugendstrafrecht angewendet wurde. Dies geschieht nach § 105 JGG. Hauptanwendungsgrund dürfte wohl Absatz 1 Nr. 1 sein. Somit standen die 18-21 Jährigen zum Zeitpunkt der Tat in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Wohlgemerkt 63,4 % bzw. 64,3 %! Aber wählen dürfen sie! Gut, dass sie es meist nicht tun. Jeder mag seine eigenen Schlüsse daraus ziehen, was diese Zahlen bedeuten.

Für diejenigen, denen aber keine Strafe hoch genug sein kann, sei noch gesagt, dass die Anfrage auch ergab, dass die Rückfallquote bei Jugendarrest 70,0 % beträgt, die Rückfallquote bei Jugendstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung 77,8 Prozent mit Strafaussetzung zur Bewährung aber bei 59,6 %.

Die richtig Harten werde ich aber auch damit nicht überzeugt haben, denn schließlich gibt es keine Rückfallquote mehr, wenn man die Jugendlichen und Heranwachsenden für immer wegschließt. Wenn das mal ausreicht: es wird schon seine Gründe haben, dass ausgerechnet Hessen immer noch die Todesstrafe in der Landesverfassung (Art. 21 S. 2) hat.