Archiv für die Kategorie „Netz“

Ende?!?

Montag, 10. August 2009

Mit der mündlichen Prüfung vor nicht allzu langer Zeit ist meine Referendarzeit zu Ende gegangen. Ein wenig werde ich diese Seite in der aktuellen Form wohl noch im Netz stehen lassen. Vielleicht ist für den einen oder anderen noch eine nützliche Information enthalten. Über kurz oder lang werde ich mir aber etwas anderes überlegen, da die hier angebotenen Informationen doch schnell veralten. Eine historische Seite möchte ich jedoch nicht betreiben. Davon gibt es schon genügend. Omnis fert tempus, pariter rapit omnia tempus.

Sicherstellung von E-Briefen

Donnerstag, 14. Mai 2009

Der Gesetzgeber setzt sich mit so schwierigen Dingen, wie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) auseinander. Er geht ebenso wie das Landgericht Hamburg davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf E-Briefe bei den Betreibern einer Telekommunikationsanlage nach § 100a StPO erfolgt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das aber ganz anders – der Zugriff ist demnach nicht an § 100a StPO, sondern an § 99 StPO zu messen. In seinem Beschluss vom 31. März 2009 meint er, so der Leitsatz, dass

“die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider [...] entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen [sei].”

Dies gelte sowohl für gelesene, als auch nicht gelesene E-Briefe, die sich in dem elektronischen Postfach des E-Brief-Anbieters befänden. Während der Speicherung bei dem Anbieter sei kein Telekommunikationsvorgang mehr gegeben. Der BGH führt weiter aus:

“Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden.”

Der Gedanke ist zumindest hinsichtlich noch nicht gelesener E-Briefe durchaus logisch. Die Situation ist vergleichbar. Der E-Brief-Anbieter lässt sich einfach unter den Begriff des Unternehmens, das Telekommunikationsdienste erbringt, subsumieren. Ebenso ist ein E-Brief auch mit einer Postsendung, wie einer Postkarte, vergleichbar. Die Situation der Beförderung ist ebenfalls ähnlich.

Allerdings kann ich dem BGH nicht zustimmen, wenn er gelesene und ungelesene E-Briefe gleichsetzt. Zwar kann ich ihm folgen, dass

während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers [...] kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben [sei]

und somit § 100a StPO nicht anwendbar sei. Aber bei gelesenen E-Briefen unterscheidet sich meiner Meinung nach die Situation von der des § 99 StPO. Niemand liest eine Postkarte oder einen Brief und gibt ihn dann wieder bei seinem Postamt ab, um ihn vielleicht später noch einmal zu lesen. Und selbst wenn, würde niemand auf die Idee kommen § 99 StPO für einschlägig zu halten. § 99 StPO gestattet einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Sofern der Beschuldigte aber gelesene E-Briefe auf den Rechnern seines Anbietern verbleiben lässt, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis meiner Ansicht nach nicht mehr berührt. Dieses endet mit Ankunft der Postsendung beim Empfänger. Ob dieser nun die Postsendung bei sich zuhause oder anderswo aufbewahrt, ist gleich. Eine Beschlagnahme kann sodann meiner Ansicht nach bzgl. gelesener E-Briefe nach § 94 StPO erfolgen.

Letztlich ist es jedoch Einerlei, ob die Beschlagnahme insgesamt nach § 99 StPO oder nach §§ 94, 99 StPO erfolgt. Tatsache ist, dass eine solche beim E-Brief-Anbieter zulässig sein kann, ohne dass diese am § 100a StPO gemessen werden müsste.

Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das Bundesverfassungsgericht hält die Frage der Beschlagnahme und eine eventuelle Verletzung von Art. 10 GG für noch nicht vollständig geklärt. Dennoch wird der findige Straftäter, wohl das Schreiben von E-Briefen vermeiden oder eine Verschlüsselung nutzen. Wobei ich damit nicht gesagt haben will, dass Verschlüsselung nur etwas für Straftäter ist.

Weitere Erläuterungen und Meinungen finden sich z.B. auch bei heise.de und der Kanzlei Hoenig.

Einfache Verschlüsselung auch für Web.de & Co.

Freitag, 3. Oktober 2008

Hier hatte ich ja bereits etwas zur Verschlüsselung von elektronischen Nachrichten mittels GnuPG gesagt.

Manche benutzen aber auch Programme von Web.de, GMX & Co. im Netz, um ihre Nachrichten zu verschicken. Hierfür gibt es jetzt eine Erweiterung für Firefox: FireGPG.

FireGPG klinkt sich so in Firefox ein, dass man bei installiertem GnuPG einfach mittels Markieren und Rechtsklick Texte ver- und entschlüsseln kann. Kein umständliches Arbeiten über die Zwischenablage. Eine kurze bebilderte Erklärung dazu findet sich hier.

FireGPG kann man aber nicht nur für die E-Brief-Dienste im Netz verwenden. Auch für andere Eingabefelder, wie Kommentare in Netztagebüchern oder Kontaktformulare, ist die Erweiterung verwendbar.

Meinen öffentlichen Schlüssel für dieses Netztagebuch findet Ihr übrigens auf der Seite GnuPG-/PGP-Schlüssel.

Deutsche juristische Netztagebücher

Sonntag, 29. Juni 2008

Mir ist jetzt erst aufgefallen, dass ich bei den “GermanBlawgs” aufgenommen wurde. Vielen Dank dafür.

Die “GermanBlawgs” sind mittlerweile über 200 Netztagebücher über juristische Themen. Um die Sache einfacher zu gestalten, gibt es hier eine OPML-Datei abzurufen. Was wiederum eine OPML-Datei ist, wird für diejenigen, die es noch nicht wissen, hier beschrieben.

Interessante Suchanfrage

Donnerstag, 3. Januar 2008

Eben gerade sehe ich, dass jemand im Dezember 2007 mit einer interessanten Suchanfrage auf meine Seite gekommen ist:

wie sieht eine Diplom-Jurist urkunde

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt: Falscher Jurist, auch hier

Update: Auch im Februar 2008 hatte ich wieder eine ähnliche Anfrage:

wie sieht eine diplomjurist urkunde aus

Ich werde natürlich kein Bild von der Urkunde hier veröffentlichen (Ich halte es da lieber mit Mt 6, 13.). Soviel kann ich aber sagen: Sie sieht wesentlich schmuckvoller aus als das puristische Zeugnis über die bestandene erste juristische Staatsprüfung. Da lohnt sich doch die Investition von 50 €.