Archiv für die Kategorie „Rechner“

Ende?!?

Montag, 10. August 2009

Mit der mündlichen Prüfung vor nicht allzu langer Zeit ist meine Referendarzeit zu Ende gegangen. Ein wenig werde ich diese Seite in der aktuellen Form wohl noch im Netz stehen lassen. Vielleicht ist für den einen oder anderen noch eine nützliche Information enthalten. Über kurz oder lang werde ich mir aber etwas anderes überlegen, da die hier angebotenen Informationen doch schnell veralten. Eine historische Seite möchte ich jedoch nicht betreiben. Davon gibt es schon genügend. Omnis fert tempus, pariter rapit omnia tempus.

Sicherstellung von E-Briefen

Donnerstag, 14. Mai 2009

Der Gesetzgeber setzt sich mit so schwierigen Dingen, wie der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) auseinander. Er geht ebenso wie das Landgericht Hamburg davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf E-Briefe bei den Betreibern einer Telekommunikationsanlage nach § 100a StPO erfolgt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das aber ganz anders – der Zugriff ist demnach nicht an § 100a StPO, sondern an § 99 StPO zu messen. In seinem Beschluss vom 31. März 2009 meint er, so der Leitsatz, dass

“die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider [...] entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen [sei].”

Dies gelte sowohl für gelesene, als auch nicht gelesene E-Briefe, die sich in dem elektronischen Postfach des E-Brief-Anbieters befänden. Während der Speicherung bei dem Anbieter sei kein Telekommunikationsvorgang mehr gegeben. Der BGH führt weiter aus:

“Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden.”

Der Gedanke ist zumindest hinsichtlich noch nicht gelesener E-Briefe durchaus logisch. Die Situation ist vergleichbar. Der E-Brief-Anbieter lässt sich einfach unter den Begriff des Unternehmens, das Telekommunikationsdienste erbringt, subsumieren. Ebenso ist ein E-Brief auch mit einer Postsendung, wie einer Postkarte, vergleichbar. Die Situation der Beförderung ist ebenfalls ähnlich.

Allerdings kann ich dem BGH nicht zustimmen, wenn er gelesene und ungelesene E-Briefe gleichsetzt. Zwar kann ich ihm folgen, dass

während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers [...] kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben [sei]

und somit § 100a StPO nicht anwendbar sei. Aber bei gelesenen E-Briefen unterscheidet sich meiner Meinung nach die Situation von der des § 99 StPO. Niemand liest eine Postkarte oder einen Brief und gibt ihn dann wieder bei seinem Postamt ab, um ihn vielleicht später noch einmal zu lesen. Und selbst wenn, würde niemand auf die Idee kommen § 99 StPO für einschlägig zu halten. § 99 StPO gestattet einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Sofern der Beschuldigte aber gelesene E-Briefe auf den Rechnern seines Anbietern verbleiben lässt, ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis meiner Ansicht nach nicht mehr berührt. Dieses endet mit Ankunft der Postsendung beim Empfänger. Ob dieser nun die Postsendung bei sich zuhause oder anderswo aufbewahrt, ist gleich. Eine Beschlagnahme kann sodann meiner Ansicht nach bzgl. gelesener E-Briefe nach § 94 StPO erfolgen.

Letztlich ist es jedoch Einerlei, ob die Beschlagnahme insgesamt nach § 99 StPO oder nach §§ 94, 99 StPO erfolgt. Tatsache ist, dass eine solche beim E-Brief-Anbieter zulässig sein kann, ohne dass diese am § 100a StPO gemessen werden müsste.

Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das Bundesverfassungsgericht hält die Frage der Beschlagnahme und eine eventuelle Verletzung von Art. 10 GG für noch nicht vollständig geklärt. Dennoch wird der findige Straftäter, wohl das Schreiben von E-Briefen vermeiden oder eine Verschlüsselung nutzen. Wobei ich damit nicht gesagt haben will, dass Verschlüsselung nur etwas für Straftäter ist.

Weitere Erläuterungen und Meinungen finden sich z.B. auch bei heise.de und der Kanzlei Hoenig.

Uff, fertig…

Samstag, 17. Januar 2009

…zumindest mit den Klausuren. Nach acht Klausuren in zwölf  Tagen ist der schriftliche Teil um. Hoffe ich. Vom Hören-Sagen weiß ich nur, dass es in Hamm wohl bei der letzten Klausur Feueralarm oder ähnliches gegeben hat und die Klausurenschreiber dort wohl die letzte V-Klausur im Februar noch einmal schreiben müssen (natürlich nicht die gleiche). Das hat hoffentlich keine Auswirkungen auf andere Klausurenorte.

Mein Handgelenk wird mir nach insgesamt etwa 170 Seiten handschriftlichem Text eine kurze Erholungspause danken. In Zeiten von Rechnern und Spracherkennnung ist zumindest das nicht mehr praxisgerecht. Aber ich möchte sehen, wie in Zukunft jeder Examenskandidat einen Rechner vom LJPA zur Verfügung gestellt bekommt, um darauf seine Klausuren zu schreiben. (Der dann womöglich nach 4 Stunden und 59 Minuten abstürzt, während die letzte Sicherung in der Hektik bei Seite 3 war. ;-) )

Jetzt heißt es: Warten!

…und natürlich ab Februar meine Wahlstation antreten. Ich freue mich darauf, wieder etwas vom Schreibtisch loszukommen.

Einfache Verschlüsselung auch für Web.de & Co.

Freitag, 3. Oktober 2008

Hier hatte ich ja bereits etwas zur Verschlüsselung von elektronischen Nachrichten mittels GnuPG gesagt.

Manche benutzen aber auch Programme von Web.de, GMX & Co. im Netz, um ihre Nachrichten zu verschicken. Hierfür gibt es jetzt eine Erweiterung für Firefox: FireGPG.

FireGPG klinkt sich so in Firefox ein, dass man bei installiertem GnuPG einfach mittels Markieren und Rechtsklick Texte ver- und entschlüsseln kann. Kein umständliches Arbeiten über die Zwischenablage. Eine kurze bebilderte Erklärung dazu findet sich hier.

FireGPG kann man aber nicht nur für die E-Brief-Dienste im Netz verwenden. Auch für andere Eingabefelder, wie Kommentare in Netztagebüchern oder Kontaktformulare, ist die Erweiterung verwendbar.

Meinen öffentlichen Schlüssel für dieses Netztagebuch findet Ihr übrigens auf der Seite GnuPG-/PGP-Schlüssel.

Neue Spracherkennung

Dienstag, 2. September 2008

Seit kurzem gibt es die Spracherkennung Dragon NaturallySpeaking in der Version 10. Nachdem mich schon der Vorgänger überzeugte, schneidet der Nachfolger in einer vorläufigen Bewertung nun noch besser ab. Dies liegt aber vor allem daran, dass ich den Nachfolger nicht mehr nur in der Standard-, sondern der Preferred-Version habe. Der Funktionsumfang ist bei dieser Version deutlich höher und wesentlich praxistauglicher.

So kann man zum Beispiel Skripte eingeben, die einem die Arbeit erleichtern. So kann man für häufig verwendete Textpassagen, wie Adressen, Anreden etc. einen einzelnen Sprachbefehl einrichten, bei denen das Programm die komplette Textpassage schreibt.

Soweit ich das bisher gesehen habe, funktioniert aber auch die Zahlenerkennung besser als in der vorherigen Version. Die Möglichkeit das Zusammenspiel der Zahlen mit Paragraphenzeichen und Absätzen zu perfektionieren, sind ebenfalls erweitert. So geht das Diktieren von Texten mit vielen Paragraphenangaben deutlich schneller.

Ich gehe den Praxistest mit meinen “Hausaufgaben” für die morgige AG-Stunde nun gleich an.