Gewillkürte Prozessstandschaft im öffentlichen Recht
Vor kurzem kam die Frage auf, ob es nicht vielleicht im öffentlichen Recht eine gewillkürte Prozessstandschaft gäbe, wie im Zivilrecht. Hmm?!? So ohne weiteres fehlte mir die zündende Idee. Aber nach etwas Recherche bin ich endlich darauf gekommen, dass es einfach zu beantworten ist, wenn man einen anderen Blickwinkel einnimmt.
Wo würde dieses Problem behandelt werden? Im Rahmen der Anfechtungsklage, um die es hier ging, bei der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO.
Klagebefugnis meint die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Und hieran wird es in der Regel bei der gewillkürten Prozessstandschaft scheitern. So verbietet § 42 II VwGO, gleich ob als verwaltungsprozessuale Ausprägung der aktiven Prozessführungsbefugnis oder als eine eigenständige verwaltungsprozessuale Sachentscheidungsvoraussetzung gesehen, auch einen Rückgriff auf die von der Zivilprozesslehre aus dem Rechtsschutzbedürfnis entwickelten allgemeinen Grundsätze für die aktive Prozessführungsbefugnis (So Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn.60).
Schade. Zwar gibt es gesetzliche Ausnahmen z.B. im WPflG oder WohnbauG, aber in dem gesuchten Fall leider nicht. Da muss ich mir wohl was anderes einfallen lassen.
Schlagworte: Öffentliches Recht, Prozessstandschaft, Recht, Referendariat