Nun ist auch schon die vierte Klausurenwoche vorbei. Die Klasuren waren dieses Mal ein großer Gemischtwarenladen.
Die Verwaltungsklausur war eine Anwaltsklausur. Es ging um Polizei- und Ordnungsrecht, Kostenrecht usw. Wenn eine Klausur mit den Worten “Zum Abschluss mal eine einfache Klausur.” angekündigt wird, bin ich immer schon demotiviert. Das verheißt nichts Gutes. Ich fand sie dann auch nicht sooooo einfach.
Die Aufgabe in der Strafrechtsklausur war dieses Mal die Anfertigung eines Urteils der ersten Instanz. Auch hier wurde ein breites Spektrum abgedeckt. So waren es natürlich zwei Angeklagte, damit Mittäterschaft und Ähnliches abgehandelt würde, eine Teileinstellung hatte zu erfolgen und auch im materiellen Recht waren ein paar Fallstricke eingebaut.
In der ersten Zivilrechtsklausur musste ich mir immer vor Augen führen, dass es eine solche ist. Am Anfang der Ausbildung wurde uns gesagt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, in einer Zivilrechtsklausur das meiste über andere Rechtsgebiete zu schreiben. Aber hier war ich sehr versucht, eine konkrete Normenkontrolle zu prüfen. Deutlicher gesprochen ging es um die Präklusion bei § 767 ZPO in Bezug auf einen Vollstreckungsbescheid und den Widerruf bei einem Verbrauchergeschäft im Fernabsatz. Leider weiß ich nicht vorher der Ausspruch stammt, aber hier habe ich mich an ihn gehalten: “Bis 600 € bin ich mein eigener BGH!” Frei nach § 511 ZPO.
Der zweite Zivilrechtsklausur wiederum behandelte ein Thema, das zumindest in der Arbeitsgemeinschaft selbst noch nicht behandelt wurde: Handelsrecht. So musste ich mir auch kurz einen entsprechenden Kommentar ausleihen, denn meiner Ansicht nach kann man zu einer Probeklausur ja nicht alles mitnehmen.
Wie das Ganze ausgefallen ist, wird man ja in den nächsten Wochen sehen.